Welche Einschränkung des Grundrechts betrifft Sie am meisten?

Machen Sie mit bei der Videoaktion „Grundrechte in Zeiten von Corona“

„Demokratie feiern – mit den Grundrechten durch das Jahr“ so lautet das Motto unserer Aktion an der Sie als Gastgeber*in für ein Grundrecht teilgenommen haben oder teilnehmen möchten. Wer hätte gedacht, dass die Grundrechte dieses Jahr auch durch die Eindämmung der Corona-Pandemie einen ganz besonderen Stellenwert erhalten werden.

Da die Grundrechtsaktionen u.a. wegen der Kontaktsperre nicht wie geplant stattfinden können bzw. verschoben werden müssen, verlangt die derzeitige Ausnahmesituation von uns allen kreative Lösungen. Nutzen wir die Zeit also zur Überbrückung für ein etwas anderes Format unseres Projekts: Unter dem Motto „Grundrechte zu Zeiten von Corona“ möchten wir ein Video erstellen, in welchem die aktuell eingeschränkten Grundrechte genannt werden und welche Veränderungen – für uns persönlich oder aber auch in Ihrem Verein, Ihrer Institution, Ihrer Firma – damit im Alltag einhergehen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie Teil dieses Videos werden. Welches eingeschränkte Grundrecht betrifft Sie am meisten? Der Tabelle können Sie entnehmen, welche Grundrechte aktuell zum Schutz der Bevölkerung vor der Krankheit Covid-19 eingeschränkt wurden. Wie hat sich dadurch Ihr Alltag verändert? Was werden Sie als erstes tun, wenn die Einschränkung der Grundrechte aufgehoben wird?

Geben Sie Ihr Statement in einer kurzen Videobotschaft, in dem Sie folgenden Text sagen und Ihr Grundrecht ergänzen:

„Für die Bekämpfung der Corona-Pandemie schränken wir unsere Grundrechte ein. Jetzt wird mir deutlich, wie lebens-/alltagsbestimmend das Grundrecht …… für mich ist.

Besonders fehlt mir dabei…

Wenn die Einschränkung dieses Rechts wieder aufgehoben wird, werde ich…….“

Aus den eingereichten Videos wird ein Kurzfilm bzw. Video erstellt, welcher auf der Homepage des Netzwerks für Toleranz Waldeck-Frankenberg (www.toleranzwafkb.de) und auf der Projekthomepage (https://demokratiefest.jimdosite.com/) veröffentlicht wird. Seien Sie dabei gerne kreativ. Ihre Botschaft sollte nicht länger als 20 Sekunden dauern, weil das zusammengeschnittene Video insgesamt nicht länger als 5 Minuten sein wird. Gerne können Sie diesen Aufruf auch mit anderen Menschen teilen.

Ihr Video sollte das Dateiformat mp4 haben und bis zum 30. April an Violetta Bat (Netzwerk für Toleranz Waldeck-Frankenberg) unter violetta.bat@toleranzwafkb.de. geschickt werden (bei großen Dateien kann auch der kostenfreie Online-Service wetransfer.com zum Versenden genutzt werden).

Hier einige kleine Tipps für ein gelungenes Selfie-Video:

  • Filmen Sie mit dem Smartphone, dann halten Sie Ihr Gerät bitte waagerecht, nicht senkrecht! Dadurch wird Ihr Video in der späteren Darstellung nicht verzerrt werden.

  • Achten Sie auf die Lichtverhältnisse, sinnvoll ist gleichmäßiges Licht von beiden Seiten (dazu kann man einfache Schreibtisch- oder Nachttischlampen nutzen), Spiegelungen vermeiden

  • Schreiben Sie sich ein paar Stichpunkte auf und nehmen Sie die Zeit, um die Dauer einschätzen zu können.

Wir freuen uns über Ihre Beiträge und wünschen Ihnen Gesundheit

Projektgruppe „Demokratie Feiern“ – Netzwerk für Toleranz Waldeck-Frankenberg

Cornelia Gliem, Peter Grohme, Violetta Bat und Ursula Müller

Ein Beispielvideo von Violetta Bat

Übersicht der zurzeit eingeschränkten Grundrechte zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Grundrecht

ArtikelWortlaut
Freiheit der PersonArt. 2 Abs. 2 GGJeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
ReligionsfreiheitArt.4 Abs. 1(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
VersammlungsfreiheitArt. 8 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
FreizügigkeitArt. 11 GG(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

BerufsfreiheitArt. 12 Abs. 1 GGAlle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Unverletzlichkeit der WohnungArt. 13 Abs. 1 und 7 GG (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Implizit Eingeschränkt: Asylrecht Art. 16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.